Kreistag am 01.12.2017 – Lärmschutz an DB-Ausbaustrecke Hanau-Fulda/Würzburg

Bahnstrecke Hanau – Fulda/Würzburg – Lärmschutzregelungen der „Neubaurichtlinien“  im Hinblick auf aktive und passive Schallschutzmaßnahmen auch für die bereits bestehende Bahntrasse als gültig erklären

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

die SPD-Fraktion stellt zur Kreistagssitzung am 01.12.2017 folgenden Antrag:

Der Kreistag möge beschließen:

Der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises fordert die Deutsche Bahn AG auf, die Regelungen der „Neubaurichtlinien“ im Hinblick auf aktive und passive Schallschutzmaßnahmen auch für die bestehende Bahntrasse zwischen Hanau und Fulda als gültig zu erklären. In diesem Zusammenhang wird die Deutsche Bahn AG gebeten, notwendige Vorabstimmungen mit dem Eisenbahnbundesamt und anderen Fachbehörden vorzunehmen, um die vorgenannten Richtlinien im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens anwenden zu können.

Ziel ist es hier, größtmöglichen Lärmschutz durch entsprechende Nachrüstungen an den Bestandsstrecken zu erreichen!

Begründung:                                                                               

Die Bahnstrecke zwischen Hanau und Fulda ist eine der wichtigsten aber auch am stärksten befahrenen Bahnstrecken Deutschlands. Das Projekt Ausbau-/Neubaustrecke Hanau-Würzburg/Fulda ist von großer Bedeutung für die Region, um den bestehenden Engpass aufzulösen, die Kapazitäten zu erhöhen und gleichzeitig die Fahrzeiten zu verkürzen. Die Auswirkungen für Mensch und Umwelt müssen dennoch möglichst gering sein.

Diese Maßgaben dürfen allerdings nicht nur für die neue Trassenführung, sondern müssen auch für die derzeitige Bestandsstrecke gelten. Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2013 (Az. 7 A 9.12) ist der Begriff des „erheblichen baulichen Eingriffs“ auch dahingehend auszulegen, dass ein derartiger Eingriff immer dann anzunehmen ist, wenn durch die Baumaßnahme die Leistungsfähigkeit des Verkehrsweges erhöht wird. Anhaltspunkte hierfür sind eine Zunahme des Verkehrs, eine Erhöhung der Streckenkapazität sowie der Streckengeschwindigkeit. Diese Ziele werden mit dem oben genannten Projekt sowohl auf der neuen, aber auch auf der bereits bestehenden Trasse verfolgt.

Die Regelungen der sogenannten „Neubaurichtlinien“ im Hinblick auf aktive und passive Schallschutzmaßnahmen müssen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger deshalb auch für die bereits bestehende Trassenführung als gültig erklärt werden.